Unsere Galerie befindet sich im 227 Jahre alten Dachgeschoß des Europahauses in Freyung, einem Meisterwerk der Zimmermannskunst. 

Auf 180 Quadratmetern werden hier künftig unterschiedliche Ausstellungen gezeigt. Das denkmalgeschützte Haus sowie den Dachstuhl wurden denkmalgerecht zu sanieren.


 

Das Europahaus in Freyung


Das ehemalige Gasthaus Ortinger, welches bis vor einigen Jahren von Charlotte Ortinger mit ihrem Ehemann Max betrieben wurde, verfügt über eine mehr als 200- jährige Tradition.

Betrachtet man die Lage des Gebäudes, kann man sich heute noch vorstellen, warum es einst das prägende Haus am ehemaligen „Saumarkt in der Froschau“ war und das "Gasthaus des Ludwig Putz" beherbergte. „Es hat immer noch einen besonderen Ortsbildprägenden Charakter“ Anhand des vor drei Jahren durchgeführten Architektenwettbewerbes „Innenstadtnahes Wohnen Froschau“ dieser durch das Büro ppp gewonnen wurde, erörterte man bereits verschiedene Sichtweisen und Umbaumöglichkeiten.

„Besonders bedeutsam war und ist auch bei zukünftigen Projekten eine sinnvolle Symbiose mit dem denkmalgeschützten Pfarrhof, der eines der bedeutsamsten Häuser im Stadtgebiet von Freyung ist“. Bei den Verhandlungen war man sich mit dem Bürgermeister Dr. Olaf Heinrich einig, dass das Haus zu einem großen Teil erhalten bleiben soll und so als Impulsprojekt für andere, zu einer Wiederbelebung der Froschau beitragen wird. 

Wie bekannt stand das traditionsreiche Ortinger-Haus die letzten Jahre überwiegend leer und war seitens der Stadt Freyung ursprünglich als Sandort der Volksmusikakademie in Bayern geplant. In der Vorplanung stellte sich heraus das der benötigte Platzbedarf nicht ausreicht und somit wurde am 23.09.2015 der Standort der Akademie in den Langgarten verlegt.

Die PNP schrieb: "das Märchen braucht noch ein wenig zeit!" Bereits am 26.09.2015 konnte man im Anschluß unter Immobilien lesen: „Sanierungsbedürftiges Haus, in Freyung, Denkmalgeschützt, verkauf oder Erbpacht, Kontakt Stadt Freyung", lesen. Da es einen Tag zuvor in einem Leserbrief hieß, „was ist an diesem Haus Schützenswert? das gleiche Problem hatten wir doch schon beim Veichthaus! Haus abreissen, zurücksetzten, viel billiger, diese marode Bude braucht keiner! aber nein: den sowohl das Veicht haus, als auch das Ortingerhaus war vor uns allen da! Und in Fall Ortingerhaus sogar seit 1793 – dies belegen Holzproben aus dem historischen Mansardendach.

Am 11.01.2016 wurde im Stadtrat das Planungskonzept vorgestellt und die benötigten Genehmigungen (mit einstimmiger Zustimmung) erteilt.

Am 18.01.2016 konnte man im Anschluß in der PNP lesen „Ortingerhaus wird zum Europahaus“, und die Idee war somit unwiderruflich geboren. Bereits am 25.02.16 war das erste Baugerät (in form eines Baggers) zur Erstellung von Schüftgruben zur Überprüfung ob und wo das Haus Fundamente hat, vor Ort. Der offizielle Spatenstich fand dann am 9. 03.2016 statt, und im Anschluß wurde die ehemalige Lagerhalle (Gärterei Zeides) rückgebaut und parallel mit dem arbeiten am Neubau und Altbau gestartet. Alles lief nach plan bis zum 16.07.2016: „Kunst unterm Dach“. Stadtrat Heinz lang hat einen Wunsch titelte die Presse. Im Dachgeschoss des Ortingerhauses soll eine Kunstgalerie entstehen. 

Nach erneuter Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden um diese neue Idee umsetzten zu können hieß das für das Europahaus: zusätzlicher Aufzug über die 3 Geschosse um die auflagen der Barrierefreiheit erfüllen zu können, sowie ein zusätzliches neues Treppenhaus in Stahlbeton um Anforderungen an Rettungswege und Brandschutz sicherstellen zu können. Die neue Idee wurde kurzerhand in die Umsetzung Mitaufgenommen und verwirklicht. Ab diesem Datum lief wieder alles nach plan. Am 1.02.2017, und somit nach weniger als einem Jahr Bauzeit war es dann wie 2016 versprochen soweit: die Euregio bezog ihren neuen Standort im denkmalgeschützten Altbau sowie im Neubaubereich Erdgeschossig mit gesamt: 319,88 qm. Ebenso die Europaregion Donau Moldau mit gesamt: 177,85 qm. 

Das Sprachkompetenzzentrum der Euregio bezog diese im Obergeschoss des Altbaus mit gesamt: 114,69 qm. Somit sind das komplette Gebäude mit gesamt 612,42 qm mit neuem Leben gefüllt.

Christan Lankl

(Auszug aus der Eröffnungsrede) 


Presse über Galerie Freyung  und Europahaus


Kunst unterm Dach  / PNP 16.06.2016

Ein Haus mit bewegter Geschichte / PNP 14.09.2015

Ein Schmuckstück für Schmuckstücke / PNP 


Träger

Der Trägerverein der Galerie Freyung ist

Bild&Buehne e.V.

ein gemeinnütziger Freyunger Verein, der von der Stadt Freyung unterstützt und gefördert wird.

Vorsitzender: Heinz Lang

2. Vorsitzender: Dr. Olaf Heinrich

Schriftführerin: Stefanie Burke

Kasse: Sylva Neiber


Satzung des Vereins Bild und Bühne e.V.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen, „Bild&bühne“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz ,,e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Freyung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Förderung von Kunst- und Kulturtreibenden
b) Interesse an Kunst und Kultur zu fördern
c) Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten  zwischen Künstlern und Kunstinteressierten
d) Organisation von Ausstellungen und Kulturveranstaltungen
e) Durchführung von Vorträgen, Führungen und Veröffentlichungen, die diesem gemeinnützigen Zweck dienen
f) Förderung und Durchführung von grenzüberschreitenden Aktivitäten insbesondere im Raum Bayerischer Wald/Böhmerwald/Österreich
g) Durchführung von Begegnungsmaßnahmen; Förderung grenzüberschreitender Kontakte zwischen Bürgern und Institutionen.
h)Förderung von Theater, Kabarett, Kleinkunst.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer First von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingeleitet, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.


§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines   Jahresberichts      
5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Behandlungsstätten
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfreudig, wenn mindestens zwei Vorstandstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 16 Kuratorium

Der Vorstand kann  Kuratoriumsmitglieder berufen, die beratend und unterstützend zur Seite stehen. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,  ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freyung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom  13. März 2019 errichtet.

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